Ein Grundstückseigentümer darf auf seinem Grundstück pflanzen, was er will und wie er es will. Das sagt Paragraf 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Doch das darin verankerte „umfassende Herrschaftsrecht“ wird durch zahlreiche Ausnahmen und Regeln eingeschränkt. Was gibt es Schöneres als ein Häuschen im Grünen? Warum sollte ein über Jahrzehnte stattlich herangewachsener Baum plötzlich stören? Wer kommt auf die Idee, eine drei Meter hohe Tanne kappen zu lassen? − Rechtsanwalt Dr. Reik Kalnbach kennt derlei Probleme. Antworten auf die teils absurd scheinenden Fragen zu finden, fällt ihm nicht schwer.

Nachbars Grün verschafft Anwälten zunehmend Klientel. Da wird geklagt, weil die Tanne zu hoch, die Kastanie zu nah am Zaun und die Buche zu ausladend wächst. „In Thüringen scheinen es die Lebensbäume zu sein, die den Nachbarschaftsfrieden belasten“, sagt Kalnbach. „Offensichtlich gab es die vor einigen Jahren zu einem guten Preis und offensichtlich sind sie hier zu Lande gut gewachsen.“

Jetzt werfen sie ungewollte Schatten auf das Gärtchen oder die Terrasse nebenan − und sollen ein für allemal weg. Der Lebensbaum als Anwalts Liebling, das hat doch was. Doch nach fünf Jahren ist in der Regel Schluss mit einem Anspruch auf Fällung, sprich Beseitigung. Egal, ob Lebensbaum, Douglasie oder Eberesche. Wer sich binnen dieser Frist nicht beschwert und der Sache Einhalt geboten hat, wird maximal auf Rückschnitt klagen können. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Anpflanzung jedoch gibt es Möglichkeiten, den Schatten werfenden Nachbarbaum zu kappen. Vorausgesetzt, sein Dasein verstößt gegen geltendes Recht.

Ob und wie ein Baum an welcher Stelle zu wachsen hat, ist im Bundesrecht, das gewissermaßen über allem steht, kaum geregelt. Daher modifizieren Landesgesetze wie das Nachbarrecht die strittigen Fragen. Im Thüringer Nachbarrecht ist präzise festgeschrieben, wie weit ein ganz bestimmter Strauch oder Baum von der Grundstücksgrenze entfernt stehen muss. Auch Ausnahmen sind geregelt. Zudem gilt es privatrechtliche Besonderheiten bei Wohnungen.